Schriftliche Anfrage zum Thema Ausgangszeiten Bundesasylzentren Kreuzlingen
Schriftliche Anfrage zum Thema Ausgangszeiten Bundesasylzentren Kreuzlingen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident
Sehr geehrte Stadträte
Ausgangslage:
In Kreuzlingen häufen sich in den letzten Jahren Straftaten. Mir ist bewusst, dass nicht alle Vorfälle auf Asylsuchende und Schutzbedürftige zurückzuführen sind. Dennoch tragen diese Gruppen in einem nicht unerheblichen Mass zur aktuellen Situation in unserer Stadt bei. Einbrüche, Diebstähle und Belästigungen sind nur einige Beispiele, die immer wieder genannt werden.
Am vergangenen Freitag (29.08.2025) kam es am Stadtbahnhof Kreuzlingen zu einem weiteren Vorfall: Ein Mann wurde in der Nacht mit einem Messer bedroht und ausgeraubt. Drei Tatverdächtige konnten festgenommen werden. Dieser Zwischenfall zeigt deutlich, wie ernst die Lage ist und dass solche Taten vermutlich hätten verhindert werden können.
Es gibt eine gesetzliche Grundlage, die die Ausgangszeiten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen regelt. Die „142.311.23 Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen“ definiert in Artikel 17 klar die Ausgangsmodalitäten:
Absatz 1: „Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien und wenn ihre Anwesenheit nicht aus anderen Gründen erforderlich ist, können die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen die Zentren des Bundes während den Ausgangszeiten verlassen.“
Absatz 2: „Die Ausgangszeiten in den Zentren des Bundes dauern von Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.“
Absatz 3: „Asylsuchende und Schutzbedürftige können nach vorgängiger Meldung an das Betreuungspersonal das Zentrum des Bundes von Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr verlassen. Dies gilt auch an anerkannten Feiertagen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages. Ausgenommen von dieser Regelung sind besondere Zentren nach Artikel 24a AsylG.“
Absatz 4: „Das SEM kann im Einzelfall in Abweichung von den Ausgangszeiten nach den Absätzen 2 und 3 eine längere Ausgangszeit bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.“
Absatz 5: „Das SEM kann mit den Standortgemeinden der Zentren des Bundes längere Ausgangszeiten vereinbaren.“
Es wurde mir berichtet, dass auf Nachfrage bei der Kantonspolizei Thurgau bezüglich der Überwachung und Umsetzung dieser Zeiten folgende Antwort gegeben wurde: „Es handelt sich um eine Art ‚Hausordnung wie in der Jugendherberge‘ – niemand hält sich daran.“
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Wie wird die Einhaltung der in der Verordnung des EJPD definierten Ausgangszeiten für Asylsuchende und Schutzbedürftige durch die Stadt Kreuzlingen, Kantonspolizei Thurgau und SEM kontrolliert? Bzw. inwieweit kann die Stadt Einfluss auf diese Kontrolle nehmen?
2. Wie bewertet die Stadt Kreuzlingen den Vorfall vom vergangenen Freitag am Stadtbahnhof im Hinblick auf die geltenden Ausgangsregelungen? Welche Schlüsse zieht sie daraus für die künftige Praxis?
3. Hat die Stadt Kreuzlingen gemäss Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung des EJPD bereits Vereinbarungen mit dem SEM über längere Ausgangszeiten für Asylsuchende und Schutzbedürftige getroffen? Falls ja, wie lauten diese?
4. Hält die Stadt Kreuzlingen das in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung des EJPD festgelegte verlängerte Ausgangsfenster von Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr für problematisch in Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt? Wenn ja, welche Massnahmen werden erwogen, um damit umzugehen? Wenn nein, warum nicht?
Ich danke dem Stadtrat für die Beantwortung
Stefan Klauer
Fraktion SVP
Quelle: Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen, SR 142.311.23. Abgerufen von: https://www.fedlex.admin.ch (Zugriff am 10.10.2024).